Storchenfamilie und Kirchturmspitzen

Suche

Ottersweier - Im Herzen Mittelbadens, zwischen Schwarzwald und Rhein
Navigation

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier:
5 Startseite | Kultur & Freizeit | Grillplätze

Grillplätze

Freizeitplatz "Seebusch"

Freizeitplatz Seebusch

Auf der Gemarkung der Gemeinde Ottersweier befindet sich der Freizeitplatz "Seebusch"

Die Genehmigung für die Benutzung des Freizeitplatzes erteilt als Beauftragter der Gemeinde Ottersweier:

Adolf Flaig
Rheinstraße 1
77833 Ottersweier
Ortsteil Unzhurst
Fon: 07223/23172

Für den Freizeitplatz "Seebusch" gilt folgende Benutzungsordnung

Download der Benutzungsordnung als PDF Datei

Einrichtung und Regeln

Freizeitplatz Seebusch Spielplatz

Zur Einrichtung zählen:

  • Kinderspielplatz
  • Schutzhütte
  • überdachte Sitzplätze und Feuerstelle (Grillstelle)

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutze dieser gemeindeeigenen Einrichtung, der Umwelt und der Anwohner sind einige Regeln zu beachten und einzuhalten.
Grobe Verstöße können den sofortigen Verweis vom Platz und die Einleitung rechtlicher Schritte zur Folge haben.

  • 1. Öffnungszeiten der Freizeitanlage
    Der Freizeitplatz ist vom 15.04. bis 30.09. jeden Jahres geöffnet.
  • 2. Belegungsintensität
    2.1. Vormittagsbelegungen
    Montag bis Freitag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige Interessenten) bis 13.00 Uhr
    2.2. Nachmittagsbelegungen
    Montag bis Donnerstag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige Interessenten) bis 19.00 Uhr
    2.3. Abendbelegungen
    Montag bis Donnerstag maximal an zwei Tagen ab 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr; an den Belegungstagen kann keine Nachmittagsbelegung erfolgen (einheimische und auswärtige Interessenten).
    2.4. Belegung an Wochenenden
    Freitag oder Samstag (nur an einem Tag) ab Spätnachmittag bzw. am Abend bis 24.00 Uhr (einheimische und auswärtige Interessenten).
    2.5. Belegung an Sonntagen
    An Sonntagen sind Belegungen nur für örtliche Vereine und Organisationen zugelassen. Maximal an 2 Sonntagen im Monat, wobei eine ganztägige Belegung bis 22.00 Uhr zugelassen wird.
    2.6. Belegung an Feiertagen
    Feiertage werden behandelt wie die Wochentage auf die sie fallen.
    2.7. Belegung durch örtliche Vereine
    Bei Belegungswünschen von örtlichen Vereinen und Organisationen können auch Ausnahmen zugelassen werden, für welche die Zuständigkeit beim Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt liegt.
  • 3. Ausnahmeregelung
    Bei mehrtägigen Veranstaltungen örtlicher Vereine an einem Wochenende ist in der Woche der Veranstaltung und eine Woche danach keine Belegung zugelassen.
  • 4. Die Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
  • 5. Das Zelten/Campieren und Übernachten auf der Anlage ist nicht gestattet.
  • 6. Der Platz ist von Fahrzeugen aller Art freizuhalten. Parkmöglichkeiten bestehen längs der Waldstraße.
  • 7. Offenes Feuer zu machen oder in der Schutzhütte zu grillen ist wegen der erhöhten Brandgefahr untersagt. Halten Sie beim Grillen, sofern die vorhandene Grillanlage mitbenutzt wird, einen Abstand von 5 m zu Hütte und Bäumen ein.
    Bei stärkerem Wind sollte das Grillen wegen der Waldbrandgefahr unterbleiben.
    Beim Verlassen des Platzes müssen Sie sich überzeugen, dass von der Grillstelle keine Brandgefahr mehr ausgehen kann.
  • 8. Wenn in der Anlage geraucht wird, darf dies nicht zu Brandgefahren für die Einrichtungen und für den Wald führen.
  • 9. Bei Veranstaltungen zu Dunkelzeiten hat der Veranstalter für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.
  • 10. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Polizei- und Gaststättenrechts zu beachten. Ebenso die Bestimmungen des Jugendschutzes.
  • 11. Die WC-Anlage steht den Benutzern des Freizeitplatzes zur Verfügung.
    Die gebührenpflichtige Benutzung der WC-Anlage ist automatisch mit der Genehmigung der Belegung verbunden.
    Die WC-Anlage wird vom Platzbeauftragten geöffnet.
    Die WC-Anlage ist nach Beendigung durch die Benutzer zu reinigen und in sauberem Zustand an den Platzbeauftragten zu übergeben. Im Anschluss an die Reinigung ist auch darauf zu achten, dass die Wasserhähnen geschlossen und die Beleuchtung ausgeschaltet sind. Sollte der Platzbeauftragte der Gemeinde bei der Übergabe nicht zur Verfügung stehen und es wird nachträglich festgestellt, dass Reinigungsarbeiten erforderlich werden, wird dieser Aufwand den Benutzern in Rechnung gestellt.
  • 12. Die Benutzer haben den Platz und seine Einrichtungen in ordentlichem Zustand zu verlassen; ist dies nicht der Fall, wird der Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.
  • 13. Ab 22.00 Uhr dürfen von der Anlage keine Störungen mehr für die Anwohner ausgehen. Folglich darf ab dieser Zeit auch keine Musik mehr gespielt werden. Um 24.00 Uhr ist das Ende für jede Veranstaltung.
    Nehmen Sie bitte auf dem Heimweg Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner.
  • 14. Für alle auftretenden Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung des Freizeitplatzes und dessen Einrichtungen, haften die Benutzer bzw. Veranstalter.
  • 15. Die Gemeinde ist von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass von Veranstaltungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden, d.h. um Fragen der Haftpflicht hat sich jeder Veranstalter selbst zu kümmern.
  • 16. Der jeweilige Veranstalter hat seine Besucher auf die Benutzungsordnung hinzuweisen.
  • 17. Bei besonderen Vorkommnissen ist das Polizeirevier Bühl zu verständigen, Fon: 990970.
  • 18. Als Beauftragter der Gemeinde ist für die Genehmigung zur Benutzung der Einrichtungen zuständig:
    Herr Adolf Flaig, Rheinstraße 1, Unzhurst, 77833 Ottersweier, Fon: 07223/23172.
    Bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung kann außer Herr Flaig auch der Forst-Revierleiter oder ein sonstiger Beauftragter der Gemeinde die notwendigen Anordnungen erteilen.
  • 19. Zugelassener Kreis der Benutzer
    a) örtliche Vereine und Organisationen: gebührenpflichtig mit Ermäßigung
    b) Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde:
    gebührenfrei bei Nachmittagsveranstaltungen
    gebührenpflichtig bei Abendveranstaltungen mit Ermäßigung
    c) auswärtige Kindergärten und Schulen: gebührenpflichtig
    d) Private Gruppen und Betriebe aus der Gemeinde: gebührenpflichtig
    e) auswärtige Private Gruppen und Betriebe: gebührenpflichtig

Benutzungsgebührenordnung für den Freizeitplatz "Seebusch"

Die Gebühren ergeben sich aus der Benutzungsgebührenordnung

Die Benutzungsgebühren betragen für:

  • 1. Nachmittagsveranstaltungen bis längstens 19.00 Uhr: 26,00 EUR
  • 2. Abendveranstaltungen: 19.00 bis 24.00 Uhr 38,00 EUR
  • 3. Veranstaltungen nach Ziffer 1., die nach 19.00 Uhr enden, werden nach Ziffer 2. abgerechnet
  • 4. Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde (mit oder ohne Elternbeteiligung) gebührenfrei bei Nachmittagsveranstaltungen
  • 5. Auswärtige Kindergärten und Schulen gebührenpflichtig gemäß Ziff. 1. bis 3.
  • 6. Ermäßigungen erhalten auf die vorgenannten Gebühren:
    Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde (mit oder ohne Elternbeteiligung) 50 % bei Veranstaltungen nach Ziffer 2. und 3.
    Örtliche Vereine und Organisationen 50 %
  • 7. WC-Anlage 10,00 EUR
  • 8. Strom Grundgebühr 1,00 EUR, Verbrauchsgebühr 0,40 EUR/kW

Vor Benutzung der Einrichtung ist dem Beauftragten der Gemeinde eine Kaution in Höhe von 60,00 EUR in bar zu entrichten. Erfolgt dies nicht, wird der Platz zur Benutzung nicht freigegeben.

Die Benutzungsgebühren werden vom Beauftragten der Gemeinde abgerechnet und sind binnen acht Tagen nach der Benutzung zu bezahlen.
Die Gemeinde wird die eingezahlte Kaution mit den Benutzungsgebühren verrechnen.

Dorfbach

Weitere Informationen zu diesem Thema

Freizeitnetz

Das Freizeitportal bietet Ihnen eine Auswahlsuche von sämtlichen Aktivitäten in allen Bundesländern an.

Weiter zur Homepage "Freizeitnetz"

Naturpark Schwarzwald

Wege in eine nachhaltige Zukunft

Weiter zur Homepage Naturpark Schwarzwald

Weinparadies Ortenau

Das Weinparadies Ortenau e.V. besteht nun seit knapp zehn Jahren. Heute zählen 49 Betriebe zu den Mitgliedern des Bündnisses.

Mehr erfahren Sie unter der Homepage.

Kontakt

Gemeinde Ottersweier | Laufer Straße 18 | 77833 Ottersweier | Fon: 07223/9860-0 | Fax: 07223/9860-80 | gemeinde@ottersweier.de

Urheberrecht

© 2013 Gemeinde Ottersweier - cm city media GmbH