Grillplätze
Freizeitplatz "Seebusch"
Auf der Gemarkung der Gemeinde Ottersweier befindet sich der Freizeitplatz
"Seebusch"
Die Genehmigung für die Benutzung des Freizeitplatzes erteilt als Beauftragter
der Gemeinde Ottersweier:
Adolf Flaig
Rheinstraße 1
77833 Ottersweier
Ortsteil Unzhurst
Fon: 07223/23172
Für den Freizeitplatz "Seebusch" gilt folgende
Benutzungsordnung
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der Benutzungsordnung als PDF Datei
Einrichtung und Regeln
Zur Einrichtung zählen:
- Kinderspielplatz
- Schutzhütte
- überdachte Sitzplätze und Feuerstelle (Grillstelle)
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutze dieser gemeindeeigenen Einrichtung,
der Umwelt und der Anwohner sind einige Regeln zu beachten und einzuhalten.
Grobe Verstöße können den sofortigen Verweis vom Platz und die
Einleitung rechtlicher Schritte zur Folge haben.
- 1. Öffnungszeiten der Freizeitanlage
Der Freizeitplatz ist vom 15.04. bis 30.09. jeden Jahres geöffnet.
- 2. Belegungsintensität
2.1. Vormittagsbelegungen
Montag bis Freitag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige
Interessenten) bis 13.00 Uhr
2.2. Nachmittagsbelegungen
Montag bis Donnerstag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige
Interessenten) bis 19.00 Uhr
2.3. Abendbelegungen
Montag bis Donnerstag maximal an zwei Tagen ab 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr; an
den Belegungstagen kann keine Nachmittagsbelegung erfolgen (einheimische und
auswärtige Interessenten).
2.4. Belegung an Wochenenden
Freitag oder Samstag (nur an einem Tag) ab Spätnachmittag bzw. am Abend
bis 24.00 Uhr (einheimische und auswärtige Interessenten).
2.5. Belegung an Sonntagen
An Sonntagen sind Belegungen nur für örtliche Vereine und Organisationen
zugelassen. Maximal an 2 Sonntagen im Monat, wobei eine ganztägige Belegung
bis 22.00 Uhr zugelassen wird.
2.6. Belegung an Feiertagen
Feiertage werden behandelt wie die Wochentage auf die sie fallen.
2.7. Belegung durch örtliche Vereine
Bei Belegungswünschen von örtlichen Vereinen und Organisationen
können auch Ausnahmen zugelassen werden, für welche die Zuständigkeit
beim Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt liegt.
- 3. Ausnahmeregelung
Bei mehrtägigen Veranstaltungen örtlicher Vereine an einem Wochenende
ist in der Woche der Veranstaltung und eine Woche danach keine
Belegung zugelassen.
- 4. Die Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
- 5. Das Zelten/Campieren und Übernachten auf der Anlage ist nicht gestattet.
- 6. Der Platz ist von Fahrzeugen aller Art freizuhalten. Parkmöglichkeiten
bestehen längs der Waldstraße.
- 7. Offenes Feuer zu machen oder in der Schutzhütte zu grillen ist wegen
der erhöhten Brandgefahr untersagt. Halten Sie beim Grillen, sofern die
vorhandene Grillanlage mitbenutzt wird, einen Abstand von 5 m zu Hütte
und Bäumen ein.
Bei stärkerem Wind sollte das Grillen wegen der Waldbrandgefahr unterbleiben.
Beim Verlassen des Platzes müssen Sie sich überzeugen, dass von
der Grillstelle keine Brandgefahr mehr ausgehen kann.
- 8. Wenn in der Anlage geraucht wird, darf dies nicht zu Brandgefahren für
die Einrichtungen und für den Wald führen.
- 9. Bei Veranstaltungen zu Dunkelzeiten hat der Veranstalter für eine
ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.
- 10. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Polizei-
und Gaststättenrechts zu beachten. Ebenso die Bestimmungen des Jugendschutzes.
- 11. Die WC-Anlage steht den Benutzern des Freizeitplatzes zur Verfügung.
Die gebührenpflichtige Benutzung der WC-Anlage ist automatisch mit der
Genehmigung der Belegung verbunden.
Die WC-Anlage wird vom Platzbeauftragten geöffnet.
Die WC-Anlage ist nach Beendigung durch die Benutzer zu reinigen und in sauberem
Zustand an den Platzbeauftragten zu übergeben. Im Anschluss an die Reinigung
ist auch darauf zu achten, dass die Wasserhähnen geschlossen und die
Beleuchtung ausgeschaltet sind. Sollte der Platzbeauftragte der Gemeinde bei
der Übergabe nicht zur Verfügung stehen und es wird nachträglich
festgestellt, dass Reinigungsarbeiten erforderlich werden, wird dieser Aufwand
den Benutzern in Rechnung gestellt.
- 12. Die Benutzer haben den Platz und seine Einrichtungen in ordentlichem
Zustand zu verlassen; ist dies nicht der Fall, wird der Reinigungsaufwand
in Rechnung gestellt.
- 13. Ab 22.00 Uhr dürfen von der Anlage keine Störungen mehr für
die Anwohner ausgehen. Folglich darf ab dieser Zeit auch keine Musik mehr
gespielt werden. Um 24.00 Uhr ist das Ende für jede Veranstaltung.
Nehmen Sie bitte auf dem Heimweg Rücksicht auf das Ruhebedürfnis
der Anwohner.
- 14. Für alle auftretenden Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung
des Freizeitplatzes und dessen Einrichtungen, haften die Benutzer bzw. Veranstalter.
- 15. Die Gemeinde ist von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die
aus Anlass von Veranstaltungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden, d.h. um Fragen der Haftpflicht
hat sich jeder Veranstalter selbst zu kümmern.
- 16. Der jeweilige Veranstalter hat seine Besucher auf die Benutzungsordnung
hinzuweisen.
- 17. Bei besonderen Vorkommnissen ist das Polizeirevier Bühl zu verständigen,
Fon: 990970.
- 18. Als Beauftragter der Gemeinde ist für die Genehmigung zur Benutzung
der Einrichtungen zuständig:
Herr Adolf Flaig, Rheinstraße 1, Unzhurst, 77833 Ottersweier, Fon: 07223/23172.
Bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung kann außer Herr Flaig auch
der Forst-Revierleiter oder ein sonstiger Beauftragter der Gemeinde die notwendigen
Anordnungen erteilen.
- 19. Zugelassener Kreis der Benutzer
a) örtliche Vereine und Organisationen: gebührenpflichtig
mit Ermäßigung
b) Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde:
gebührenfrei bei Nachmittagsveranstaltungen
gebührenpflichtig bei Abendveranstaltungen mit Ermäßigung
c) auswärtige Kindergärten und Schulen: gebührenpflichtig
d) Private Gruppen und Betriebe aus der Gemeinde: gebührenpflichtig
e) auswärtige Private Gruppen und Betriebe: gebührenpflichtig
Benutzungsgebührenordnung für den Freizeitplatz "Seebusch"
Die Gebühren ergeben sich aus der Benutzungsgebührenordnung
Die Benutzungsgebühren betragen für:
- 1. Nachmittagsveranstaltungen bis längstens 19.00 Uhr: 26,00 EUR
- 2. Abendveranstaltungen: 19.00 bis 24.00 Uhr 38,00 EUR
- 3. Veranstaltungen nach Ziffer 1., die nach 19.00 Uhr enden, werden nach
Ziffer 2. abgerechnet
- 4. Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde (mit oder ohne Elternbeteiligung)
gebührenfrei bei Nachmittagsveranstaltungen
- 5. Auswärtige Kindergärten und Schulen gebührenpflichtig
gemäß Ziff. 1. bis 3.
- 6. Ermäßigungen erhalten auf die vorgenannten Gebühren:
Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde (mit oder ohne Elternbeteiligung)
50 % bei Veranstaltungen nach Ziffer 2. und 3.
Örtliche Vereine und Organisationen 50 %
- 7. WC-Anlage 10,00 EUR
- 8. Strom Grundgebühr 1,00 EUR, Verbrauchsgebühr 0,40 EUR/kW
Vor Benutzung der Einrichtung ist dem Beauftragten der Gemeinde eine Kaution
in Höhe von 60,00 EUR in bar zu entrichten. Erfolgt dies nicht, wird der
Platz zur Benutzung nicht freigegeben.
Die Benutzungsgebühren werden vom Beauftragten der Gemeinde abgerechnet
und sind binnen acht Tagen nach der Benutzung zu bezahlen.
Die Gemeinde wird die eingezahlte Kaution mit den Benutzungsgebühren verrechnen.