Aufgrund von § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409, S. 1), in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. Nr. 2, S. 26), wird verordnet:
§ 1Zweck der Rechtsverordnung, Schutzgüter
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung wird der Gemeingebrauch nach § 20 Abs. 1 WG an oberirdischen Gewässern durch diese Rechtsverordnung beschränkt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind der Rhein und die sich noch in Kiesabbau befindlichen Baggerseen.
§ 3 Verbote
§ 4 Befreiung
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ohne dass hierfür eine Befreiung nach § 4 dieser Rechtsverordnung erteilt wurde,
2. gegen die Bedingungen oder Auflagen oder Befristung einer nach § 4 erteilten Befreiung verstößt.
§ 6Möglichkeit der Einsichtnahme
Diese Rechtsverordnung ist vom Zeitpunkt ihrer Verkündung für die Dauer der Gültigkeit hier auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt unter https://www.landkreis-rastatt.de in der Rubrik Bekanntmachungen bereitgestellt. In dieser Zeit kann sie an der Infotheke des Kunden-Service-Center im Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden. Dort ist sie gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Die aktuellen Öffnungszeiten sind hier auf der Webseite abrufbar.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 11. Juli 2025 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Rastatt, den 7. Juli 2025
gez.
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat