Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Eine klassische Gaststättenerlaubnis ist für den Betrieb einer Gaststätte nicht mehr erforderlich.
Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, muss den Betrieb jedoch weiterhin rechtzeitig beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt anmelden. Die Gewerbeanzeige muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Bei der Anmeldung sind unter anderem folgende Angaben erforderlich:
- die Art des Gaststättenbetriebs,
- ob eine Außenbewirtung geplant ist (und ggf. für welchen Zeitraum)
- ob Shisha-Konsum angeboten wird.
Außerdem muss ein Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 1 LGastG einer Industrie- und Handelskammer (IHK) in Baden-Württemberg vorgelegt werden. Alternativ wird auch ein entsprechender Ausbildungsnachweis anerkannt, etwa als Koch/Köchin oder Restaurantfachkraft.
Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht.
Die Gewerbeanzeige wird von der Gemeinde oder Stadt an die zuständige Gaststättenbehörde weitergeleitet. Von dort erhalten die Antragstellenden anschließend eine offizielle Mitteilung mit dem frühestmöglichen Termin für den Betriebsbeginn.
Darüber hinaus müssen Betreiberinnen und Betreiber selbst sicherstellen, dass weitere rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem Vorschriften zum Nichtraucherschutz, Brandschutz, Baurecht, Lärmschutz, Arbeits- und Jugendschutz sowie zur Lebensmittelhygiene.