Gemeinde Ottersweier

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Aktuelles aus dem Rathaus

Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss und Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Fruchtsaft Seifermann" mit Umweltbericht und örtlichen Bauvorschriften

Gemeinde Ottersweier
Landkreis Rastatt

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier hat am 20.04.2026 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ gemäß § 12 Abs. 3a Baugesetzbuch (BauGB) sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), und den Vorhaben- und Erschließungsplan „Fruchtsaft Seifermann“, mit den beigefügten Unterlagen und Fachbeiträgen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ als Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Rastatt hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ am 18. Mai 2026 genehmigt.

Maßgebend ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der endgültigen Fassung vom 30.03.2026.

Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan und örtlichen Bauvorschriften bestehen aus

- Planzeichnung M 1:500 vom 30.03.2026

- Planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 30.03.2026

 

und den beigefügten Unterlagen

- Begründung vom 30.03.2026 

- Umweltbericht vom 30.03.2026

- Zusammenfassende Erklärung vom 30.03.2026

und dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Fruchtsaft Seifermann“, bestehend aus Lageplan, Grundrissen, Ansichten, Schnitten, Dachaufsicht, Stellplatzberechnung

 

Folgende Fachbeiträge sind beigefügt:

- Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vom 11.04.2022

- PFAS Untersuchung vom 23.06.2022

- Aktennotiz zur PFAS Untersuchung vom 26.01.2026

- Ingenieurgeologisches Gutachten vom 01.10.2025

- Luftbildauswertung Kampfmittel vom 12.06.2025

Hinweis: Der Planexterne Ausgleich erfolgt aus einem Maßnahmenkomplex des naturschutzrechtlichen Ökokontos mit dem Aktenzeichen 317.02.157 auf der Gemarkung Legelshurst (Flurstück 1171/2) in der Gemeinde Willstätt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Einsicht in die Unterlagen

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, seine Begründung und die örtlichen Bauvorschriften sowie die o. g. beigefügten Unterlagen und Fachbeiträge und der Vorhaben- und Erschließungsplan „Fruchtsaft Seifermann“ können beim Bürgermeisteramt Ottersweier, Bauamt, Zimmer Nr. 23, Laufer Str. 18, 77833 Ottersweier, während der üblichen Sprechzeiten (Öffnungszeiten) eingesehen werden. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Ottersweier (www.ottersweier.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen/Bebauungspläne“ eingesehen werden.

Eine Verlinkung und Zugänglichkeit der Daten über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg (UVP-Portal, www.uvp-verbund.de) mit der Homepage der Gemeinde Ottersweier ist gewährleistet.

 

Entschädigungsansprüche, Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Entschädigungsansprüche

I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

II. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ottersweier geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Auf die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB wird hingewiesen.

III. Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Ottersweier, 28.08.2026

Jürgen Pfetzer Bürgermeister

 

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