Gemeinde Ottersweier

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Regeln

  1. Öffnungszeiten der Freizeitanlage
    Der Freizeitplatz ist vom 15.04. bis 30.09. jeden Jahres geöffnet.
  2. Belegungsintensität
    2.1. Vormittagsbelegungen: Montag bis Freitag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige Interessenten) bis 13:00 Uhr
    2.2. Nachmittagsbelegungen:Montag bis Donnerstag (Belegungsmöglichkeit durch einheimische und auswärtige Interessenten) bis 19:00 Uhr
    2.3. Abendbelegungen: Montag bis Donnerstag maximal an zwei Tagen ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr; an den Belegungstagen kann keine Nachmittagsbelegung erfolgen (einheimische und auswärtige Interessenten).
    2.4. Belegung an Wochenenden:Freitag oder Samstag (nur an einem Tag) ab Spätnachmittag bzw. am Abend bis 24:00 Uhr (einheimische und auswärtige Interessenten).
    2.5. Belegung an Sonntagen:An Sonntagen sind Belegungen nur für örtliche Vereine und Organisationen zugelassen. Maximal an 2 Sonntagen im Monat, wobei eine ganztägige Belegung bis 22:00 Uhr zugelassen wird.
    2.6. Belegung an Feiertagen: Feiertage werden behandelt wie die Wochentage auf die sie fallen.
    2.7. Belegung durch örtliche Vereine: Bei Belegungswünschen von örtlichen Vereinen und Organisationen können auch Ausnahmen zugelassen werden, für welche die Zuständigkeit beim Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt liegt.
  3. Ausnahmeregelung
    Bei mehrtägigen Veranstaltungen örtlicher Vereine an einem Wochenende ist in der Woche der Veranstaltung und eine Woche danach keine Belegung zugelassen.
  4. Die Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
  5. Das Zelten/Campieren und Übernachten auf der Anlage ist nicht gestattet.
  6. Der Platz ist von Fahrzeugen aller Art freizuhalten. Parkmöglichkeiten bestehen längs der Waldstraße.
  7. Offenes Feuer zu machen oder in der Schutzhütte zu grillen ist wegen der erhöhten Brandgefahr untersagt. Halten Sie beim Grillen, sofern die vorhandene Grillanlage mitbenutzt wird, einen Abstand von 5 m zu Hütte und Bäumen ein.
    Bei stärkerem Wind sollte das Grillen wegen der Waldbrandgefahr unterbleiben.
    Beim Verlassen des Platzes müssen Sie sich überzeugen, dass von der Grillstelle keine Brandgefahr mehr ausgehen kann.
  8. Wenn in der Anlage geraucht wird, darf dies nicht zu Brandgefahren für die Einrichtungen und für den Wald führen.
  9. Bei Veranstaltungen zu Dunkelzeiten hat der Veranstalter für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.
  10. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Polizei- und Gaststättenrechts zu beachten. Ebenso die Bestimmungen des Jugendschutzes.
  11. Die WC-Anlage steht den Benutzern des Freizeitplatzes zur Verfügung. Die gebührenpflichtige Benutzung der WC-Anlage ist automatisch mit der Genehmigung der Belegung verbunden. Die WC-Anlage wird vom Platzbeauftragten geöffnet. Die WC-Anlage ist nach Beendigung durch die Benutzer zu reinigen und in sauberem Zustand an den Platzbeauftragten zu übergeben. Im Anschluss an die Reinigung ist auch darauf zu achten, dass die Wasserhähnen geschlossen und die Beleuchtung ausgeschaltet sind. Sollte der Platzbeauftragte der Gemeinde bei der Übergabe nicht zur Verfügung stehen und es wird nachträglich festgestellt, dass Reinigungsarbeiten erforderlich werden, wird dieser Aufwand den Benutzern in Rechnung gestellt.
  12. Die Benutzer haben den Platz und seine Einrichtungen in ordentlichem Zustand zu verlassen; ist dies nicht der Fall, wird der Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.
  13. Ab 22:00 Uhr dürfen von der Anlage keine Störungen mehr für die Anwohner ausgehen. Folglich darf ab dieser Zeit auch keine Musik mehr gespielt werden. Um 24:00 Uhr ist das Ende für jede Veranstaltung. Nehmen Sie bitte auf dem Heimweg Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner.
  14. Für alle auftretenden Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung des Freizeitplatzes und dessen Einrichtungen, haften die Benutzer bzw. Veranstalter.
  15. Die Gemeinde ist von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass von Veranstaltungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden, d.h. um Fragen der Haftpflicht hat sich jeder Veranstalter selbst zu kümmern.
  16. Der jeweilige Veranstalter hat seine Besucher auf die Benutzungsordnung hinzuweisen.
  17. Bei besonderen Vorkommnissen ist das Polizeirevier Bühl zu verständigen, Telefon: 990970.
  18. Für die Genehmigung zur Benutzung der Einrichtungen zuständig:
    Gemeinde Ottersweier, Hauptamt, Laufer Straße 18, 77833 Ottersweier
    Telefon: 07223/9860-24.
    Bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung kann außer die Gemeindeverwaltung auch der Forst-Revierleiter oder ein sonstiger Beauftragter der Gemeinde die notwendigen Anordnungen erteilen.
  19. Zugelassener Kreis der Benutzer
    a) örtliche Vereine und Organisationen: gebührenpflichtig mit Ermäßigung
    b) Kindergärten und Schulen aus der Gemeinde:
    gebührenfrei bei Nachmittagsveranstaltungen
    gebührenpflichtig bei Abendveranstaltungen mit Ermäßigung
    c) auswärtige Kindergärten und Schulen: gebührenpflichtig
    d) Private Gruppen und Betriebe aus der Gemeinde: gebührenpflichtig
    e) auswärtige Private Gruppen und Betriebe: gebührenpflichtig

Kontakt

Gemeinde

Ottersweier

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Laufer Straße 18
77833 Ottersweier

Tel.: 07223 9860-0
Fax: 07223 9860-80

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Öffnungszeiten Rathaus
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

Termine nur nach Reservierung möglich!

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