Bekanntmachung
380-kV-Netzverstärkung Daxlanden – Eichstetten Teilabschnitt A, Umspannwerk Daxlanden – Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg –
6. Planänderung
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird Folgendes bekannt gegeben:
- Die Transnet BW GmbH hat im Rahmen ihres Antrags auf Planfeststellung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für folgendes Bauvorhaben die Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses 380-kV-Netzverstärkung Daxlanden – Eichstetten Teilabschnitt A, Umspannwerk Daxlanden – Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg – Az.: 17-0513.2 - E/92 / 17-0513.2 - E/92a vom 28.06.2022 beantragt:
- Die Phasenanordnung der Teilleiter an der Leitungsanlage 7110 wird nicht wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen durch Hilfstraversen sondern zukünftig durch Verwendung von Verdrillmasten getauscht.
- An den Maststandorten 067A, 070A der Leitungsanlage 7110 werden die Masttypbezeichnungen geändert.
- Die Masten 068A und 069A der Leitungsanlage 7110 ändern sich in der Breite und die Gestängebezeichnung wird geändert.
- Bei sämtlichen Masten der Leitungsanlage 7110 mit Ausnahme der Maststandorte 124A, 125A, 126A, 127A, 128A, 129A, 129B, 130A, 131A, 132A und 132B kommt es zu einer Vergrößerung der Fundamentköpfe im Vergleich zum festgestellten Plan. Bei nahezu allen betroffenen Maststandorten erfolgt eine Anpassung der Fundamentart von Platten- auf Pfahlgründung.
- Die Portale zwischen Endmast und Umspannwerk Daxlanden verschieben sich geringfügig. Aufgrund der kleinräumigen Verschiebungen ändern sich die Trassenachsen in allen Endfeldern geringfügig. Durch die Änderung der Trassenachsen vergrößert sich der Schutzstreifen vom Umspannwerk Daxlanden bis zum Mast 006A. Außerdem vergrößert sich in diesem Bereich die Baufläche sowohl in Richtung Osten, als auch Richtung Westen, geringfügig.
- Die Portale in der nördlichen Einbindung zwischen Endmast 070B und Umspannwerk sowie in der südlichen Einbindung zwischen Endmast 071A und Umspannwerk ändern sich geringfügig. Aufgrund der kleinräumigen Verschiebungen ändern sich die Trassenachsen in allen Endfeldern geringfügig. Außerdem vergrößert sich die temporäre Flächeninanspruchnahme auf dem Umspannwerksgelände sowie die nördlichen Einbindung veschiebt sich geringfügig. Die südliche Einbindung muss auf zwei Achsen aufgesplittet und der Schutzstreifen angepasst werden. Dabei erhöht sich die Riegelhöhe der Portale von 18,50 auf 20,00 Meter.
- Für den Umbau der 110-kV-Leitung Daxlanden-Weier (Anlage 1450) vergrößern sich die Fundamentaustrittsmaße sämtlicher Maststandorte. Es werden im Zuge des Umbaus zusätzliche Freileitungsprovisiorien an mehreren Standorten erforderlich.
- Für den Umbau der 110-kV-Leitung BL 438 der DB-Energie ändern sich die Fundamentaustrittsmaße sämtlicher Maststandorte. Es werden an mehreren Stellen zusätzliche Freileitungsprovisorien erforderlich.
- Es werden zusätzliche temporäre Arbeitsflächen sowie temporäre Seilzugflächen entlang der gesamten Trasse erforderlich.
- Die vorstehend genannten Änderungen erstrecken sich entlang der gesamten Trassenlänge von 47 km auf die Gemeinden Karlsruhe (Stadtkreis Karlsruhe), Rheinstetten (Landkreis Karlsruhe), Au am Rhein, Durmersheim, Bietigheim, Ötigheim, Muggensturm, Rastatt, Kuppenheim, Sinzheim, Bühl, Ottersweier (Landkreis Rastatt) und Baden-Baden (Stadtkreis Baden-Baden).
- Die Vorschriften des § 43m Abs.1 und 2 EnWG finden Anwendung. In der Folge wird von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs .1 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) abgesehen.
3. Die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Gemeinde Ottersweier im Zeitraum vom 29.09.2025 bis 28.10.2025 zur Einsicht zugänglich gemacht:
? Gemeinde Ottersweier: https://www.ottersweier.de/de/startseite
Sie umfassen im Wesentlichen:
- Erläuterungsbericht 6.PÄ
- Lagepläne, Längenprofile
- Mast- und Fundamentangaben
- Grunderwerbslisten und –pläne
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende andere Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist das Verlangen bis zum 28.10.2025 schriftlich oder elektronisch an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 17 (Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe; poststelle(@)rpk.bwl.de) oder die o.g. Gemeinde (Gemeinde Ottersweier, Laufer Str. 18, 77833 Ottersweier, gemeinde(@)ottersweier.de) zu richten.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden und Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen (Vereinigungen), können
bis einschließlich 11.11.2025
Einwendungen gegen die Planänderung erheben oder Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben (Einwendungsfrist). Einwendungen und Stellungnahmen können elektronisch oder schriftlich (mit handschriftlicher Unterschrift und im Original) übermittelt werden. Bei elektronischer Übermittlung müssen die Voraussetzungen des § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz gewahrt sein. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Die schriftliche Übermittlung der Einwendung oder Stellungnahme erfolgt an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe oder beim o.g. Bürgermeisteramt / bei der o.g. Ortsverwaltung. Die Einwendung oder Stellungnahme kann dort auch mündlich zur Niederschrift erfolgen.
Einwendungen und Stellungnahmen können nur zu den von der Planänderung umfassten Maßnahmen und nicht zum bereits planfestgestellten Vorhaben erhoben werden.
Aus schriftlichen und elektronischen Einwendungen oder Stellungnahmen muss der volle Name und die Anschrift erkennbar sein, damit diese im Verwaltungsverfahren zugeordnet werden können. Das Aktenzeichen (RPK17-0513.2-119/4) sowie ggf. die Flurstücknummer(n) der betroffenen Grundstücke sollen angegeben werden.
Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden Person werden ihr Namen und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen in diesem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt nicht im Anwendungsbereich des § 7 Abs.4 UmwRG für ein Rechtsbehelfsverfahren.
5. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, zuständig.
Es kann das Vorhaben ggf. mit Nebenbestimmungen – beispielsweise Schutzvorkehrungen – zulassen (Planfeststellungsbeschluss) oder den Antrag ablehnen.
6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden rechtzeitige Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die sich geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Vorhabenträger und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
7. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens zuzustellen. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe (www.rp-karlsruhe.de unter „Abteilungen / Abteilung 1 / Referat 17 – Recht, Planfeststellung / Planfeststellungsbeschlüsse / Leitungen) mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
8. Hinweis:
Vom Beginn der Auslegung des Planes an können eine Veränderungssperre und Anbaubeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten. Zudem steht dem Vorhabenträger ab diesem Zeitpunkt nach § 44a Abs.3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
9. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe www.rp-karlsruhe.de unter „Abteilungen / Abteilung 1 / Referat 17 – Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ zugänglich gemacht.
10. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an die Vorhabenträgerin im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des bereits in Ziffer 4 am Ende gegebenen Hinweises, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungs-praesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abgerufen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen vom Regierungspräsidium Karlsruhe in Papierform versandt.
Ottersweier, 18.09.2025
Im Auftrag
Gemeinde Ottersweier